Aktuelle Informationen

NRW: Ab sofort Entlastungsangebote über 40% der Pflegesachleistung abrechenbar!

Entlastungsangebote nach § 45c Absatz 3a SGB XI können künftig durch eine Umwandlung über maximal 40% des Budgets für Pflegesachleistungen abgerechnet werden.
Dies gilt sowohl für Pflegedienste als auch für andere Anbieter anerkannter, niedrigschwelliger Leistungen. Grund dafür ist eine Änderung der Verordnung über niedrigschwellige Hilfe- und Betreuungsangebote für Pflegebedürftige (HBPfVO) durch das Gesundheitsministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Änderung ist als Überganslösung vorerst nur bis zum 01. Januar 2017 gültig.

mehr lesen …
 

Achtung: Abrechnungsprüfungen durch MDK eventuell schon ab Oktober 2016!

Dem Landesverband für freie ambulante Krankenpflege NRW liegen Informationen des MDK vor, laut denen die Abrechnungsüberprüfungen im Rahmen der Qualitätsprüfungen des MDK bereits im Oktober 2016 anstatt im Januar 2017 aufgenommen werden sollen.

mehr erfahren …
 

GKV: Veröffentlichung von Begutachtungsrichtlinie zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff

Nach Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit veröffentlichte der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Mitte Juli 2016 die Richtlinie für das neue Begutachtungsinstrument auf seiner Homepage. Sie ist auch auf der Website des Landesverbandes freie ambulante Krankenpflege NRW einsehbar und ist Grundlage …

mehr erfahren …
 

PSG III Entwurf: Was ändert sich, vorausgesetzt Bundestag und Bundesrat stimmen zu?

Sollte dem Pflegestärkungsgesetz III von beiden Instanzen zugestimmt werden, wird der erweiterte Pflegebedürftigkeitsbegriff auch ins Sozialgesetz und dementsprechend auch in das SGB XII übernommen. Damit wird dieser auch relevant für Menschen, die nach dem Bundesversorgungsgesetz Leistungen der Hilfe zur Pflege erhalten. Diese Personen können nun ab 2017 zusätzlich zu hauswirtschaftlichen und pflegerischen Leistungen

mehr erfahren …
weiterführende Informationen auf kv-media.de
weiterführende Informationen auf www.bundesanzeiger-verlag.de

 

Was ist ab 2015 beim Mindestlohn zu beachten?

Ab Januar 2015 werden Pflegedienste und andere Heilberufe noch mehr mit der dann zu leistenden Bürokratie belastet!
Am 1. Januar 2015 kommt der flächendeckende Mindestlohn für weitgehend alle Branchen unabhängiger Beschäftigter. Danach haben grundsätzlich alle beschäftigten Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Stundenlohn von mindestens 8,50 EUR brutto je Arbeitsstunde.
Wer keinen Mindestlohn zahlt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 EUR bestraft werden. Die Dienste müssen sich auch auf zusätzliche Aufzeichnungspflichten einstellen.
hier mehr erfahren ->