Auszüge aus dem PNG:

NEU: § 123: Voraussetzung zur Beantragung 45 b ist § 45 a

  • Pflegestufe 0 Sachleistung 225 € + 45 a Geldleistung 120 € + 45 a
  • Pflegestufe 1 Sachleistung 450 € (+ 215 €) + 45 a Geldleistung 235 € (+ 70 €) + 45 a
  • Pflegestufe 2 Sachleistung 1100 € (+150 €) + 45 a Geldleistung 440 € (+ 85 €) +
  • Pflegestufe 3 keine Erhöhung

NEU: § 38 a: Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen

Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 200 Euro monatlich, wenn:

  • sie in ambulant betreuten Wohngruppen in einer gemeinsamen Wohnung mit häuslicher pflegerischer Versorgung leben
  • sie Leistungen nach § 36, § 37 oder § 38 beziehen
  • in der ambulant betreuten Wohngruppe eine Pflegekraft tätig ist, die organisatorische, verwaltende oder pflegerische Tätigkeiten verrichtet

Die Leistung wird pauschal (ebenso wie das Pflegegeld) zur eigenverantwortlichen Verwendung für die Organisation sowie Sicherstellung der Pflege in der Wohngemeinschaft gewährt. Damit wird diese Versorgungsform vom Gesetzgeber gestärkt und berücksichtigt, dass in Wohngemeinschaften für Pflegebedürftige besondere Aufwendungen entstehen.

  • Voraussetzung für die Zahlung des Zuschlages ist, dass in der Wohngruppe mindestens eine Pflegekraft organisatorische, verwaltende oder pflegerische Tätigkeiten verrichtet (Präsenzkraft).
  • Auf einen konkreten Nachweis entstandener Kosten wird bewusst verzichtet. Die Erbringung von Nachweisen über entstandene Kosten (und damit verbundene Buchführungen) wäre zu bürokratisch und würde insbesondere selbst organisierten Wohngruppen nicht gerecht.

NEU angefügt: § 40 Abs. 4

Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 200 Euro monatlich, wenn:

  • Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, dürfen die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes einen Betrag in Höhe von 2 557 Euro je Pflegebedürftigem nicht übersteigen.
  • Der Gesamtbetrag je Maßnahme nach Satz 3 ist auf 10 228 Euro begrenzt und wird bei mehr als vierAnspruchsberechtigten anteilig auf die Versicherungsträger der Anspruchsberechtigten aufgeteilt.

§ 77 Abs. 1 1. Halbsatz

Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 200 Euro monatlich, wenn:

  • Hintergrund ist, dass Abrechnungen nach Zeitaufwand weitaus besser mit Betreuungsleistungen korrespondieren als die derzeitige in der Praxis bevorzugte Abrechnung nach Komplexleistungen.
  • In Betracht kommt beispielsweise eine Stundenvergütung, die je nach tatsächlichem Aufwand an Zeit anteilig berechnet wird.
  • Maßstab ist der tatsächliche Aufwand an Zeit vor Ort, so dass Formen der Pauschalierung hier unzulässig sind.
  • Die Vergütungen können also nicht so bemessen werden, dass zum Beispiel für jede angefangene Viertelstunde eine anteilige Stundenvergütung berechnet werden kann.
  • Welche Leistungen der Pflegedienst in dieser Zeit erbringt, obliegt der freien Auswahl.